3. November 2025
Justiz: Sparkasse muss rechtsextremer Partei Girokonto gewähren
Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtet die Sparkasse Wetzlar, für die Partei "Die Heimat" ein Girokonto zu eröffnen. Warum das Gericht die Ablehnung der Bank nicht gelten ließ.

Das Verwaltungsgericht Gießen verpflichtet die Sparkasse Wetzlar, für die Partei „Die Heimat“ ein Girokonto zu eröffnen. Warum das Gericht die Ablehnung der Bank nicht gelten ließ.

Die Sparkasse Wetzlar muss nach einer Gerichtsentscheidung für den Bezirksverband Mittelhessen der rechtsextremen Partei „Die Heimat“ ein Girokonto auf Guthabenbasis eröffnen und führen. Mit diesem Urteil gab das Verwaltungsgericht Gießen einer Klage des Bezirksverbands gegen die Sparkasse statt, die einen Antrag auf Eröffnung des Girokontos im September 2023 abgelehnt hatte.

Sparkasse verwies auf Verfassungsschutzbericht

Zur Begründung hatte das Geldinstitut nach Angaben des Gerichts erklärt, es sei nach Sparkassenrecht nur zur Eröffnung von Konten für natürliche Personen unter Beachtung des Regionalitätsgrundsatzes verpflichtet. Zudem habe die Sparkasse die Existenz und Rechtsfähigkeit des Bezirksverbands „Die Heimat“ (ehemals NPD) bestritten und bei der Ablehnung des Antrags auf wichtige Gründe des Einzelfalls verwiesen: So ergebe sich aus dem Verfassungsschutzbericht, dass die Partei „Die Heimat“ – in dem Bericht als NPD bezeichnet – als verfassungsfeindlich einzustufen sei.

Dagegen hatte sich der Bezirksverband gewehrt. Aus seiner Sicht sei die Einstufung als verfassungsfeindlich irrelevant und kein zulässiges Kriterium bei der Frage des Anspruchs auf Kontoeröffnung. Zudem habe die Sparkasse auch für Kreis- und Stadtverbände sowie Ortsvereine anderer Parteien Girokonten eröffnet und verhalte sich außerdem widersprüchlich, da auch die „Die Heimat“-Fraktion der Stadtverordnetenversammlung Leun (Lahn-Dill-Kreis) ein Girokonto bei der gleichen Sparkasse habe.

Gericht: Sparkasse unterliegt Gleichbehandlungsgrundsatz

Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt. Der Anspruch des Bezirksverbands auf die Eröffnung des Girokontos sei als öffentlich-rechtlich und nicht als privatrechtlich einzustufen, weil die Sparkasse als Anstalt des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge tätig werde. Sie sei deshalb an die Grundrechte gebunden und unterliege auch dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Eröffnung und Führung eines Girokontos sei zudem nicht nur für natürliche Personen Teil des öffentlichen Auftrags der Sparkasse. 

Auch das Argument der Sparkasse, dass „Die Heimat“ als Nachfolgeorganisation der NPD verfassungsfeindliche Ziele verfolge, ist aus Sicht der Kammer keine tragfähige Begründung für die Ablehnung. Das Bundesverfassungsgericht habe die NPD nicht verboten, obwohl die Partei mit ihren Zielen die Grundprinzipien missachte, die für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat unverzichtbar seien, erläuterte das Gericht. „Für solche als verfassungsfeindlich bezeichnete Parteien komme als Sanktionsmöglichkeit der Ausschluss von der staatlichen Finanzierung in Betracht.“ 

Ansonsten bleibe es aber nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei dem Grundsatz, dass ein darüber hinausgehendes Einschreiten der Exekutive, welches den Bestand einer politischen Partei betreffe, nach derzeitiger Rechtslage ausgeschlossen sei. Dies gelte auch, wenn diese Partei der freiheitlichen demokratischen Grundordnung feindlich gegenübertrete. Die Entscheidung (Az.: 8 K 2257/23.GI) ist noch nicht rechtskräftig, die Kammer hat die Berufung zugelassen.