
Die A26-Ost soll eine neue Verbindung im Hamburger Hafen schaffen. Die Planungen sind nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts teilweise rechtswidrig. Es gibt sehr unterschiedliche Reaktionen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Planungen für den Neubau der A26-Ost im Hamburger Hafen teilweise als rechtswidrig eingestuft. Der Planfeststellungsbeschluss für ein erstes Teilstück müsse nachgebessert werden, entschied der 9. Senat des Gerichts in Leipzig Klagen der Naturschutzverbände Nabu und BUND (Az.: BVerwG 9 A 2.24). Vor allem müsse der Klimaschutz stärker berücksichtigt werden. Eine weitere Klage eines Raffineriebetreibers wurde abgewiesen. Die Reaktionen von Umweltverbänden, aus der Wirtschaft und der Politik sind höchst unterschiedlich.
Die Hafenautobahn soll die von Niedersachsen kommende A26-West verlängern und die A7 mit der A1 verbinden. Die A26-Ost gilt als wichtig für die Hafenwirtschaft. Außerdem soll sie den Stadtteil Harburg entlasten. Am Bundesverwaltungsgericht ging es um den Planfeststellungsbeschluss für den ersten von drei Abschnitten der Hafenautobahn.
Einwände gegen Trassenwahl erfolgreich
Die Umweltschutzorganisationen sahen in den Planungen Verstöße gegen das Wasser- und Naturschutzrecht. Erfolgreich waren sie allerdings in erster Linie mit ihren Einwendungen gegen die Trassenwahl.
Die Planer hatten sich für die sogenannte Variante Süd 1 entschieden, die laut Gericht als einzige 18,5 Hektar hochwertige Moorböden in Anspruch nimmt. Dass sie es nicht für erforderlich hielten, unter Klimaschutzaspekten alternative Trassen näher zu prüfen, sei ein Verstoß gegen das Bundes-Klimaschutzgesetz, so das Gericht. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass unter Umständen die von den Umweltverbänden favorisierte Variante Süd 2 gewählt worden wäre. Sie sei nicht nur kürzer und günstiger, sondern nehme auch keine Niedermoorböden in Anspruch.
Einen weiteren Fehler in den Planungen sahen die Bundesrichter darin, dass erteilte wasserrechtliche Erlaubnisse zu unbestimmt seien. Die kritisierten Punkte könne die Stadt Hamburg als Planungsbehörde in einem ergänzenden Verfahren heilen.
Umweltverbände mit Urteil zufrieden – Industrie nicht
Nabu und BUND bezeichneten das Urteil als einen Triumph für das Klima. Erstmals haben bei einer Klage gegen eine Autobahn die Belange des Klimaschutzes eine wesentliche Rolle bei der Urteilsfindung gespielt. Damit liegt der Ball nun wieder auf der politischen Ebene. „Das Projekt A26 Ost muss jetzt endgültig begraben werden – zum dauerhaften Schutz von Natur, Klima und den Menschen vor Ort“, erklärten die Verbände.
Der Vorsitzende des Industrieverbands Hamburg, Andreas Pfannenberg, sprach dagegen von einer Hiobsbotschaft für die Hamburger Industrie. „Die erneute Untersuchung möglicher Umweltauswirkungen und eine Überarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses wirft dieses Projekt zeitlich deutlich zurück.“ Dass der Planfeststellungsbeschluss Fehler enthalte, die der Senat hätte vermeiden können, sei sehr bedauerlich. „Jetzt gilt es, diese Fehler so schnell wie möglich zu korrigieren“, so Pfannenberg.
Wirtschaftsbehörde: Planfeststellungsbeschluss bleibt bestehen
Die Wirtschaftsbehörde betonte, dass der Planfeststellungsbeschluss bestehen bleibe. Der Weg für den ersten Bauabschnitt der A 26 sei damit unter der Voraussetzung einiger Anpassungen frei. Für mehrere mögliche Trassenverläufe seien die Klimafolgen zu prüfen. Damit sei nicht der Bau einer Autobahn verworfen, sondern eine nachträgliche Betrachtung anderer möglicher Trassenverläufe erforderlich, so die Behörde.
Der Chef der oppositionellen CDU-Fraktion in der Bürgerschaft, Dennis Thering, bezeichnete das Urteil als eine Blamage für den rot-grünen Senat. Die zuständige Wirtschaftsbehörde habe bei den Planungen offensichtlich gepatzt. Die Wirtschaftssenatorin müsse die Planungen mit Hochdruck überarbeiten. „Hamburgs Wirtschaft braucht so dringend Impulse und den Ausbau der Infrastruktur“, so Thering.
Klage von Raffinerie-Betreiber abgewiesen
Der Betreiber der Öl-Raffinerie hatte einen fehlenden Sicherheitsabstand zu einer Hochspannungsleitung beklagt, die im Zuge des Autobahnbaus verlegt werden soll. Diese Klage hielt das Gericht für nicht begründet. (BVerwG 9 A 2.24)